AGB
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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGB)
QR-Explorer ist ein Dienst der ENEF Media GmbH
A-5020 Salzburg
Schallmooser Hauptstrasse 44
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung der ENEF MEDIA GmbH – im nachfolgenden ENEF MEDIA genannt – mit dem Kunden und werden von diesem als rechtliche Grundlage anerkannt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es dazu eines erneuten Hinweises auf diese AGB bedarf, zur jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Eventuelle eigene Einkaufsbedingungen des Kunden werden von ENEF MEDIA ausdrücklich nicht akzeptiert. Jede abweichende Vereinbarung oder Zusicherung von den AGB der Firma ENEF MEDIA bedarf für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ein Hinweis auf der Bestellung des Käufers ist für ENEF MEDIA nicht bindend. Die Umgehung der Liefer- und Zahlungsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte, ist unzulässig. Anderslautende Bedingungen des Käufers verpflichten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn anders lautende Bedingungen der Bestellung des Käufers beigefügt oder darin genannt sind.
1. Angebote und Auftragsannahme
Alle unsere Angebote erfolgen unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Ein Kaufvertrag kommt erst durch die Annahme der Bestellung zustande. Alle Angebote von ENEF MEDIA sind freibleibend. Zwischenverkauf, Streichung, Lieferungsausschluss und Preisänderungen bleiben vorbehalten.
2. Lieferungen
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, dem die Ware geliefert wird, sobald sie der Bahn, Post oder einem sonstigen Transportbeauftragten übergeben wurde. Wenn der Warenwert € 50,00 excl. MwSt. nicht überschreitet, dann werden € 5,00 Versandkosten verrechnet. Wenn der Warenwert über € 50,00 excl. MwSt. liegt, dann wird die Ware frei Haus geliefert, wobei ENEF MEDIA die Versandart bestimmt. Sollte der Kunde eine besondere Versandart wünschen, so werden ihm die Mehrkosten verrechnet. Die Ware kommt so schnell wie möglich zur Auslieferung. Alle Lieferaufträge werden nach Maßgabe der betrieblichen Gegebenheiten von ENEF MEDIA ausgeführt, Teillieferungen sind zulässig. Der Versand erfolgt in branchenüblicher Verpackung. Eine auf Wunsch des Kunden abgeschlossene Transportversicherung oder verwendete Sonderverpackung geht zu seinen Lasten. Eine Gewährleistung für die Einhaltung eines Liefertermins übernimmt ENEF MEDIA nicht; dem Kunden steht jedoch ein Rücktrittsrecht zu, falls der vorgesehene Liefertermin branchenunüblich überschritten wird. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder ist in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, so ist ENEF MEDIA berechtigt, die Lieferung von Barzahlung abhängig zu machen. Unvorhersehbare Lieferhindernisse, insbesondere urheberrechtliche Lieferverbote, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ENEF MEDIA oder bei den Zulieferern z.B. durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung etc. berechtigen ENEF MEDIA, die Lieferverpflichtung angemessen zu verlängern. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Nichterfüllung können nur geltend gemacht werden, wenn ENEF MEDIA oder deren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Auch eine Haftung für eine bestellte, aber nicht mehr lieferbare Ware wird nicht übernommen. Wir sind bemüht, alle Aufträge so rasch wie möglich zu erledigen. Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Betriebsstörungen etc.) berechtigen uns, Teillieferungen vorzunehmen bzw. ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen nicht anerkannt werden. Die Verpackung erfolgt fachgerecht und handelsüblich. Der Versand wird mit den üblichen Verkehrsmitteln auf Gefahr des Bestellers durchgeführt.
3. Reklamationen
Lieferungen sind sofort nach Erhalt auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Eventuelle Mengenreklamationen oder Falschlieferungen sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang, an ENEF MEDIA zu melden. Für zunächst nicht erkennbare Mängel gilt eine Rügefrist von 6 Monaten nach Absendung. Die beanstandete Ware ist nur nach ausdrücklicher Aufforderung an ENEF MEDIA zurückzusenden. Ein Nichterhalt der Ware ist ebenfalls innerhalb 8 Tagen nach Rechnungserhalt an ENEF MEDIA zu melden. Alle Reklamationen wegen beschädigt eingetroffener Ware sind sofort beim abliefernden Transportunternehmen anzuzeigen. Reklamationen wegen Preis- oder Konditionsstellung sowie wegen falscher oder mangelhafter Ware werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb 14 Tage nach Eingang der Ware beim Kunden schriftlich bei ENEF MEDIA eingehen. Verspätete Mängelrügen können nicht anerkannt werden.
4. Mängelhaftung
ENEF MEDIA haftet nur für solche Mängel, die nachweislich auf Etikettierungs-, technischen Herstellungs-, Material- oder eigenen Verpackungs- oder Transportfehlern beruhen. Bei berechtigter Beanstandung behebt ENEF MEDIA die Mängel nach Möglichkeit durch Ersatzlieferung, andernfalls durch Gutschrift oder im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises. Im Falle der Ersatzlieferung trägt ENEF MEDIA auch die Versandkosten. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren werden von ENEF MEDIA unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben Eigentum von ENEF MEDIA bis zur Erfüllung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen, die ENEF MEDIA gegen den Kunden zustehen (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen von ENEF MEDIA in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde verwahrt die Ware für ENEF MEDIA mit kaufmännischer Sorgfalt. Er darf die Ware von ENEF MEDIA nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und unter Berücksichtigung folgender Bedingungen veräußern: – Er tritt ENEF MEDIA schon jetzt, sofern er nicht gegen sofortige Barzahlung verkauft, sicherheitshalber seine Forderung aus dem Weiterverkauf der ENEF MEDIA-Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in voller Höhe ab. Einer besonderen nzeige im Einzelfalle bedarf es nicht. Der Kunde bleibt solange zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, als er seinen vertraglichen Pflichten ENEF MEDIA gegenüber nachkommt und die ENEF MEDIA-Forderung sonst nicht gefährdet. Auf Verlangen wird der Kunde seinem Schuldner die Abtretung bekannt geben und ENEF MEDIA alle für die Einziehung dienlichen Auskünfte erteilen bzw. Unterlagen zugänglich machen. Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten erlöschen die Rechte des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der ENEF MEDIA abgetretenen Forderungen und ENEF MEDIA ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in die Verfügungsgewalt von ENEF MEDIA zu nehmen. Falls ENEF MEDIA hiervon Gebrauch macht, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn ENEF MEDIA dies ausdrücklich erklärt. Lager-, Transport und sonstige durch die Rücknahme entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der ENEF MEDIA-Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zustehen, wenn er alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm völlig erfüllt hat. Werden unter ENEF MEDIA-Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder an ENEF MEDIA abgetretene Forderungen von Dritten gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Kunde den Vollstreckungsbeamten von dem Eigentumsvorbehalt oder der Sicherungszession zu unterrichten und ENEF MEDIA unverzüglich unter Mitteilung des Pfändungs- und Beschlagnahmeprotokolls zu benachrichtigen. Sicherungsübereignung und Verpfändung der unter ENEF MEDIA- Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an Dritte ist nicht gestattet, eventuelle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
6. Konkurs- und Zahlungsunfähigkeit
Sollte der Kunde in Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit geraten, so hat ENEF MEDIA neben den anderen gesetzlichen Rechten die Befugnis, die von ENEF MEDIA gelieferte Ware ganz oder teilweise zum Einstandspreis zurückzukaufen.
7. Preise und Zahlung
Die Fakturierung erfolgt aufgrund der jeweils am Auslieferungstag gültigen Preisliste und den im Einzelfall schriftlich vereinbarten Konditionen. Die allgemeine Zahlungskondition lautet: Zahlbar innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum netto Kassa, wenn nicht ein fälliger Saldo zu Gunsten von ENEF MEDIA vorhanden ist bzw. anders lautende Konditionen vereinbart sind. Zahlungen gelten als getätigt, wenn diese bei ENEF MEDIA eingelangt sind. Zahlungen werden immer, unabhängig von ihrer Widmung, zuerst auf Kosten und Zinsen, dann auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. ENEF MEDIA ist berechtigt, gegen die Forderungen des Vertragspartners mit allen Forderungen aufzurechnen, die ENEF MEDIA-Schwestergesellschaften, Tochtergesellschaften, oder anderen Unternehmen zustehen, an denen ENEF MEDIA mehrheitlich beteiligt ist. Die Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen von ENEF MEDIA mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Die Vertriebsbeauftragten von ENEF MEDIA haben keine Inkassovollmacht. Lieferungen von nicht bonusfähigen Artikel wie Videos, Bücher, Billigprogrammen, Abverkaufs-/Aktionswaren, TV-beworbene Produktionen und Fremdprodukte sind bei der Berechnung eines eventuellen Jahresbonus ausgeschlossen. Abzüge von Rechnungsbeträgen sind nur im Falle vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Gutschriften aus anerkannten Warenretouren sind ausschließlich mit weiteren Warenbezügen verrechenbar. ENEF MEDIA ist zur Entgegennahme von Wechsel, Schecks oder anderen eine Zahlungsverpflichtung begründenden Urkunden nicht verpflichtet und stellt keine Zahlung dar. Falls Wechsel, Schecks oder anderen eine Zahlungsverpflichtung begründenden Urkunden entgegengenommen werden, dann nur nach vorheriger Vereinbarung, zahlungshalber und unter Berechnung der anfallenden Diskont- und Einzugsspesen, wobei diese sofort verrechnet werden und sofort fällig sind. Die Entgegennahme steht im Ermessen von ENEF MEDIA und erfolgt stets nur erfüllungshalber. Dem Geber werden die jeweils banküblichen Diskont und Einzugsspesen und bei Zahlungsverzug diejenigen Kosten berechnet, die bei Kreditbeanspruchung von den Kreditinstituten erhoben werden. Ist der Kunde nicht in der Lage seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, werden alle Forderungen an den Kunden sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe verrechnet. ENEF MEDIA ist berechtigt, Spesen pro Mahnung dem Kunden zu verrechnen. ENEF MEDIA behält sich vor, falls Zahlungsverzug besteht, weitere Bestellungen per Nachnahme auszuliefern. Bei Nichtannahme werden dem Kunden die daraus entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug ist ENEF MEDIA berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware auf Kosten des Kunden sicherzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Vertriebsbeauftragten von ENEF MEDIA das Betreten der Geschäfts- und Lagerräume zu gestatten und nach Aufforderung die noch im Eigentum von ENEF MEDIA stehende Ware im ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Die Inanspruchnahme des Eigentumsvorbehaltes dient nur zur Sicherstellung und gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. ENEF MEDIA behält sich vor, die sichergestellte Ware nach vorheriger Fristsetzung freihändig zu veräußern. Ist der Kunde mit einer Zahlung trotz Mahnung immer noch in Verzug, so werden alle weiteren noch offenen Forderungen sofort in voller Höhe fällig und alle eingeräumten Zahlungsziele gegenstandslos; dies gilt auch, wenn über die offenen Forderungen Wechsel oder andere Urkunden von ENEF MEDIA entgegengenommen worden sind. ENEF MEDIA ist berechtigt, nach vergeblicher Mahnung zu Lasten des Kunden ein Inkassobüro mit der Einziehung zu beauftragen und alle Eintreibungskosten incl. des zusätzlichen Arbeitsaufwands von ENEF MEDIA dem Kunden in Rechnung zu stellen. Erfolgt die Verrechnung mit dem Kunden in einer anderen Währung als Euro, dann steht es ENEF MEDIA frei, im Falle des Zahlungsverzuges die Forderung auf den Wert in Euro zum Wechselkurs des Fälligkeitstages rückzurechnen. Der Ausgleich der Forderungen erfolgt dann auf der Basis des Euro-Wertes, und Zahlungen auf diese Forderungen werden zum jeweiligen Tageskurs der Zahlung umgerechnet.
8. Rabattkonditionen
Rabatt und sonstige die Preishöhe beeinflussende Konditionen werden nur nach den von ENEF MEDIA schriftlich bekannt gegebenen Bedingungen, insbesondere für den jeweils zugesagten Zeitraum (wenn nicht vereinbart, für 1 Jahr) gewährt. ENEF MEDIA behält sich das Recht vor, derartige Konditionsabsprachen mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn sich a) zeigt, dass der mit der Absprache bezweckte wirtschaftliche Erfolg, z.B. der erwartete Umsatz, nicht erreicht wird, b) die Marktverhältnisse, insbesondere das Preis- und / oder Konditionsgefüge innerhalb der Branche, sich kurzfristig so sehr verändern, dass die zugesagten Konditionen wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten sind. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn der Kunde zahlungsunfähig oder wegen Verzugs nicht mehr beliefert wird.
9. Mitteilungspflichten
Der Kunde verpflichtet sich, ENEF MEDIA Änderungen seiner Anschrift, insbesondere seines Firmennamens und der Unternehmensform sowie Inhaber- und Gesellschafterwechsel (bei Einzelfirma und Personengesellschaften) unverzüglich mitzuteilen.
10. Wareretouren
Der Kunde verpflichtet sich, Ware nur dann zu retournieren, wenn dies vorher mit dem Vertriebsbeauftragten abgeklärt wurde und eine vom Vertriebsbeauftragten ausgestellte Retourengenehmigung vorliegt. Die Rücklieferung hat auf Kosten und Gefahr des Kunden zu erfolgen. Die Ware muss in einwandfreiem und verkaufsfähigem Zustand sein, ansonsten wird für die Neukonfektionierung € 0,25 pro Tonträger verrechnet. Defekte Tonträger aus der Produktion werden nicht gutgeschrieben, sondern ausgetauscht. Für die Abwicklung von Kulanzretouren wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% des Retourenwertes in Abzug gebracht.
11. Urheber- und Zeichenrechte
Das Überspielen von ENEF MEDIA-Tonträgern im Ganzen oder teilweise auf andere Aufnahmeträger ist generell verboten. Vertrieb und öffentliche Wiedergabe solcher Überspielungen sind ebenso unzulässig. Die ENEF MEDIA -Warenzeichen dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Dem Kunden sind Verleih, Vermietung, Austausch und Auswahlsendung sowie dem gleichen Zweck dienende Umgehungsgeschäfte nicht gestattet. Dies gilt auch für Bildträger. Die öffentliche Wiedergabe von ENEF MEDIA -Produkte bedarf der ausdrücklichen Einwilligung aller Berechtigten, sofern sie nicht Teil der Kundenbetreuung im Geschäftsbetrieb des Kunden ist. Bei Verletzung dieser Vorgaben behält sich ENEF MEDIA die Liefereinstellung, straf- und zivilrechtliche Schritte sowie Anspruch auf Schadenersatz vor.
12. Geschäftsaufgabe und Veräußerung
Bei Aufgabe oder Verkauf seines Geschäftes darf der Kunde das Lager der von ENEF MEDIA gelieferten Ware nur mit Zustimmung von ENEF MEDIA veräußern, wenn diese Ware noch nicht voll bezahlt oder für Großhandelsunternehmen bestimmt ist.
13. Verkaufshilfen
Bei zur Verfügung gestellten Verkaufshilfen gilt als vereinbart, dass die Verkaufshilfen nur leihweise sind. Für eventuelle Schäden haftet der Kunde. Sollten die Verkaufshilfen nicht mehr im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden können, behält sich ENEF MEDIA vor, die Verkaufshilfen in Rechnung zu stellen. Für Schäden, die auf Herstellungsfehler zurückzuführen sind und an diesen Verkaufshilfen entstehen oder durch sie verursacht werden, übernimmt ENEF MEDIA keine Haftung. Die Verkaufshilfen sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung wieder an ENEF MEDIA auf eigene Kosten zu retournieren. Der Kunde verpflichtet sich, in derartigen Verkaufshilfen ausschließlich ENEF MEDIA Produkte zu präsentieren.
14. Exportverbot
ENEF MEDIA liefert die Ware für den Vertrieb innerhalb von Österreich, die Ausfuhr ist nicht zulässig. Dazu bedarf es der vorherigen schriftlichen Genehmigung von ENEF MEDIA. Bei Ausfuhr können Urheber- oder verwandte Rechte verletzt werden. Für Ansprüche Berechtigter haftet ENEF MEDIA hier nicht.
15. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäfts- u. Lieferbedingungen“ unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen rechtsgültig.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Salzburg. Es gilt österreichisches Recht. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Salzburg.